Der Kl, der nie in Österreich gearbeitet hat, begehrte die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus Anlass der Geburt seiner Tochter. Der Kl, seine in Österreich beschäftigte Ehegattin und die gemeinsame Tochter sind deutsche Staatsbürger und leben in Deutschland. Der Kl und die Tochter lebten im Anspruchszeitraum am Familienwohnsitz im gemeinsamen Haushalt. Der Kl und seine Frau erhielten deutsches Kindergeld. Sein Antrag wurde abgelehnt, weil die nach österreichischem Recht erforderlichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht vorgenommen worden seien. Die Revision berief sich darauf, dass die Ehegattin des Kl sämtliche im deutschen Mutterpass angeführten Untersuchungen durchgeführt hatte. Fraglich war, ob die deutschen Untersuchungen auch als solche nach dem Mutter-Kind-Pass nach österreichischem Recht anzusehen seien.

