Die Kl bezog zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Schwangerschaft Arbeitslosengeld, nicht aber zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (Beginn des Mutterschutzes). Während der Arbeitslosigkeit war sie einige Tage krank und bezog Krankengeld. Hinsichtlich des Endes der Arbeitsunfähigkeit verletzte sie ihre Meldepflichten gegenüber dem AMS, was zu einer kurzfristigen Unterbrechung des Arbeitslosengeldbezugs führte. Als sie Wochengeld beantragte, stellte sich die Frage, ob die durch die Verletzung der Meldepflicht eingetretene Beendigung der Pflichtversicherung diesen Anspruch ausschließe.

