Ein österreichischer Auftraggeber schloss mit einer slowenischen Gesellschaft einen Werkvertrag zur Durchführung von Bauarbeiten in seinem Haus. Bei einer Kontrolle auf der Baustelle stellte die Finanzpolizei fest, dass nicht alle Melde- und Dokumentationsvorschriften hinsichtlich der beschäftigten AN von der slowenischen Gesellschaft eingehalten worden waren. Dem Auftraggeber wurde gemäß AVRAG (nunmehr: LSD-BG) die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des noch ausstehenden Werklohnes aufgetragen und ein Zahlungstopp verhängt. Als das slowenische Unternehmen den ausstehenden Werklohn einforderte, brachte der österreichische Auftraggeber vor, dass er diesen Werklohn nicht mehr schulde, da er die Sicherheitsleistung bereits bezahlt habe.

