§ 72 ArbVG; Art 6 Abs 1 DSGVO
§ 72 ArbVG bezweckt die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse. Das Ausmaß des Anspruchs richtet sich nach der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates.

