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Herausgabe privater E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer an den Betriebsrat

RechtsprechungJudikaturJens WinterZAS 2025/51ZAS 2025, 299 - 305 Heft 6 v. 21.11.2025

§ 72 ArbVG; Art 6 Abs 1 DSGVO

§ 72 ArbVG bezweckt die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse. Das Ausmaß des Anspruchs richtet sich nach der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates.

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