§§ 8, 9, 151 PatG; Art XLII EGZPO
Ein DN mit einem Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung hat aufgrund einer analogen Anwendung von § 151 PatG auch einen Anspruch auf Rechnungslegung und Prüfung durch Sachverständige. Dies gilt insb nach der Auflösung des AV.