Nach § 19e Abs 2 AZG gebührt bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zuschlag von 50 % für ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit. § 19d Abs 3a AZG sieht für Mehrarbeit einen Zuschlag von 25 % vor. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den Voraussetzungen für beide Zuschläge und mit der Frage, ob der Zuschlag für ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit den Mehrarbeitszuschlag verdrängt.