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Keine Sozialwidrigkeitsprüfung bei befristeten Arbeitsverhältnissen?

RechtsprechungJudikaturN. N.ZAS 2021/42ZAS 2021, 237 - 240 Heft 5 v. 13.9.2021

Bei der Umdeutung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes müssen die Rechtsfolgen ins Auge gefasst werden, die diese Umdeutung mit sich brächte.

Die Erklärung, einen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängern zu wollen, kann nicht in eine Kündigung umgedeutet werden.

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