§ 2a AVRAG
Nach § 2a AVRAG sind weder Vorteile aus Beteiligungen an mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen noch Optionen auf den Erwerb von Konzernbeteiligungen in die Bemessungsgrundlage für Beendigungsansprüche einzubeziehen.
9 Ob A 87/19p