In Vorstandsverträgen, im Bankwesen und allgemein in Arbeitsverträgen mit (leitenden) Angestellten sind zunehmend Klauseln verbreitet, welche die Gesellschaft bzw den Arbeitgeber dazu berechtigen, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile unter bestimmten Umständen zurückzufordern (Claw-back-Klauseln). Sie erlauben üblicherweise die Rückforderung, wenn ein Fehlverhalten des Vergütungsempfängers ans Tageslicht gelangt oder wenn sich der prämierte Erfolg als nicht nachhaltig oder unrichtig berechnet erweist. Der vorliegende Beitrag untersucht zunächst, unter welchen Voraussetzungen bereits geleistete variable Vergütungen ohne vereinbarte Claw-back-Klausel zurückgefordert werden können, und anschließend, welche vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten bankenaufsichts- oder aktienrechtlich geboten sowie zivil- und arbeitsrechtlich zulässig sind.