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Elternrente: Bedürftigkeit und überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts durch das Kind werden am Ausgleichszulagenrichtsatz gemessen

Sozialrecht HöchstgerichteSozialversicherungsrechtHarun PacicZASB 2013/159ZASB 2013, 319 Heft 6 v. 1.11.2013

OGH 25.6.2013, 10 ObS 74/13z

Schlagwörter:

Elternrente; überwiegende Bestreitung des Lebensunterhalts durch den Versicherten; Bedürftigkeit; Maßgeblichkeit des Ausgleichszulagenrichtsatzes;

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