Zusammenfassung: In Hinblick auf eine Konventionalstrafe bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte sich der OGH in Bezug auf richterliche Mäßigung mit Mitverschulden auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 26 ANgG; § 36 AngG; § 37 AngG; § 38 AngG