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Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist

SozialversicherungsrechtJudikaturHellmut Teschner (Bearbeitung)ZASB 2011/169ZASB 2011, 330 - 331 Heft 6 v. 1.11.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung thematisiert die Säumnis einer GKK, einen Einspruch binnen 6 Monaten an die nächste Instanz weiterzuleiten.

Rechtsgrundlagen: § 412 ASVG; § 73 AVG

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