Zusammenfassung: Angesprochene Entscheidung stellt klar, dass ungeachtet einer anderen Vereinbarung der Tag der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung als ein die Pflichtversicherung begründendes Ereignis zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 ASVG; § 10 Abs 1 ASVG