Gegenständlich hatte sich der EuGH mit italienischen Arbeitszeitregelungen zu befassen. Diese sehen vor, dass bei einem Abgehen vom siebentäglichen Ruhetagsprinzip ein anderer Tag als der Sonntag der Ruhe dienen soll. In concreto war die Frage strittig, ob von dieser Regelung Gemeindepolizisten ausgenommen werden können.