Zusammenfassung: In gegenständlicher Sache hatte das erkennende Gericht einen Anspruch auf Abfertigung (alt) in Hinblick auf eine Arbeitskräfteüberlassung im zwischenstaatlichen Kontext Liechtenstein - Österreich zu beurteilen. Dabei waren vor allem die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes sowie die vermeintliche Anwendung des § 7b AVRAG zu thematisieren.