Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache hatte sich der OGH mit der Arbeitnehmereigenschaft einer psychisch kranken Näherin, die "geschützte Arbeit" verrichtet, zu befassen. Auf dem Weg zu seiner Entscheidung war das Vorliegen eines Arbeitsvertrages samt einschlägiger Abgrenzungskriterien zu thematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 1151 ABGB