Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht klar, dass im Falle einer Überschreitung der Freigrenze durch Einkünfte des Ehegatten ein Härtefalltatbestand nach § 1 lit a HärtefälleV nicht vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 3 KBGG; § 112 Abs 1 KBGG
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