Zusammenfassung: Vorliegendem Sachverhalt liegt die Frage zugrunde, ob die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache im Lichte des § 355 ASVG als Verwaltungssache zu gelten hat, weil kein Anspruch über den Anspruch vorzunehmen und somit auch keine Leistungssache indiziert ist.
Rechtsgrundlagen: § 355 ASVG