Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Angelegenheit wird eindeutig festgestellt, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine Bindung an den vom zuständigen Finanzamt festgestellten Einheitswert besteht und kein Recht auf Korrektur durch die SV-Behörde gegeben ist.
Rechtsgrundlagen: § 2 BSVG