§ 29 Abs 2 AuslBG; § 12 Abs 7 GlBG; § 11 MSchG
In vorliegender Sache war fraglich und vom erkennenden Gericht zu klären, ob einer türkischstämmigen Frau, die wahrheitswidrig angegeben hat über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen, eine Kündigungsentschädigung als immaterieller Schadenersatz zuzusprechen ist.