Zusammenfassung: Das OLG Wien hatte sich mit der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit des Rechtswegs für die Überprüfung der Ermessensentscheidung über eine Erhöhung der Versehrtenrente nach § 205 Abs 3 ASVG zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 205 Abs 3 ASVG