Zusammenfassung: Der OGH prüft, ob die Zugrundelegung des österreichischen Arbeitsmarkts als Verweisungsfeld bei der Invaliditätspension eine Diskriminierung eines Unionsbürgers, dem eine Übersiedlung oder Auspendeln nach Österreich nicht mehr zugemutet werden kann, bedingt.
Rechtsgrundlagen: Art 12 EGV; Art 39 EGV; Art 42 EGV