Zusammenfassung: In Sozialrechtssachen muss die Billigkeit des Kostenzuspruchs vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 77 ASGG; § 54 Abs 1 ZPO
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Zusammenfassung: In Sozialrechtssachen muss die Billigkeit des Kostenzuspruchs vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen: § 77 ASGG; § 54 Abs 1 ZPO
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