Zusammenfassung: Sowohl Lenkzeiten als auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind als Arbeitszeiten zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 16 AZG
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Zusammenfassung: Sowohl Lenkzeiten als auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind als Arbeitszeiten zu qualifizieren.
Rechtsgrundlagen: § 16 AZG
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