§ 17 Abs 1 AlVG; § 46 Abs 5 AlVG
Das Wiederaufleben des ruhenden Notstandshilfeanspruchs setzt eine persönliche Wiedermeldung voraus; ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.
VwGH 22.11.2006, 2005/08/0186
§ 17 Abs 1 AlVG; § 46 Abs 5 AlVG
Das Wiederaufleben des ruhenden Notstandshilfeanspruchs setzt eine persönliche Wiedermeldung voraus; ein Telefonanruf ist nicht ausreichend.
VwGH 22.11.2006, 2005/08/0186