Zusammenfassung: Der Masseverwalter besitzt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs des Gemeinschuldners auf Versehrtenrente.
Rechtsgrundlagen: § 291a EO; § 291b EO
Zusammenfassung: Der Masseverwalter besitzt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs des Gemeinschuldners auf Versehrtenrente.
Rechtsgrundlagen: § 291a EO; § 291b EO