Zusammenfassung: Die fingierte Einwilligung nach § 39 Abs 3 GebAG hat nicht den Verlust der Beschwer für den Rekurs gegen den Gebührenbeschluss zu Folge.
OLG Wien, 1802.2004, 7 Rs 214/03
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 3 GebAG
Zusammenfassung: Die fingierte Einwilligung nach § 39 Abs 3 GebAG hat nicht den Verlust der Beschwer für den Rekurs gegen den Gebührenbeschluss zu Folge.
OLG Wien, 1802.2004, 7 Rs 214/03
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 3 GebAG