Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Zweckmäßigkeit des Heilbehelfes der Brille, wobei eine Gleitsichtbrille im Vergleich zu zwei verschiedenen Brillen als wesentlich teurere Heilbehelf nicht zweckmäßig ist.
OLG Wien 24.05.2002, 9 Rs 151/02
Rechtsgrundlagen: § 137 ASVG