Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass von einer Vereinbarung, die eine einvernehmliche Auflösung vorsieht, nicht mehr einseitig abgegangen werden kann.
ASG Wien 13.11.2001, 33 Cga 188/00a
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Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass von einer Vereinbarung, die eine einvernehmliche Auflösung vorsieht, nicht mehr einseitig abgegangen werden kann.
ASG Wien 13.11.2001, 33 Cga 188/00a
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