Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch ausstehendes Entgelt als Schickschuld zu qualifizieren ist.
ASG Wien 13.12.1999, 27 Cga 24/99t
Rechtsgrundlagen: § 905 Abs 2 ABGB
Zusammenfassung: Die Entscheidung bestimmt, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch ausstehendes Entgelt als Schickschuld zu qualifizieren ist.
ASG Wien 13.12.1999, 27 Cga 24/99t
Rechtsgrundlagen: § 905 Abs 2 ABGB