Der Beitrag befasst sich ua mit der ungeklärten Frage, ob die Überlassung an Zahlungs statt nach §§ 154 f AußStrG ausgeschlossen ist, wenn die Verlassenschaft nicht nur überschuldet, sondern auch zahlungsunfähig ist. Die Autorin weist darauf hin, dass die Bejahung dieser Frage den Anwendungsbereich der Überlassung an Zahlungs statt deutlich einschränken würde, weil Zahlungsunfähigkeit nach der Rsp schon dann vorliegt, wenn mehr als 5 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb von (idR) drei Monaten erfüllt werden können. Sie leitet aus der Absicht des Gesetzgebers ab, dass es nur auf die Überschuldung ankommt und eine zusätzlich bestehende Zahlungsunfähigkeit der Überlassung an Zahlungs statt nicht entgegensteht. Eine zwar zahlungsunfähige, aber nicht überschuldete Verlassenschaft könne nicht nach §§ 154 f AußStrG überlassen werden. In insolvenzrechtlicher Hinsicht habe ein Verlassenschaftskurator bei Überschuldung zwar das Recht, aber nicht die Pflicht, die Insolvenzeröffnung zu beantragen (siehe auch 17 Ob 9/24h = Zak 2025/86 und 2 Ob 186/24b = ZIK 2025/129). Eine solche Pflicht könne einen Kurator aber im konkreten Fall in seiner Eigenschaft als Vertreter und Verwalter fremden Vermögens treffen. Nach hA sei für die Antragstellung eine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich.

