Der Autor geht davon aus, dass der Immobilienmakler grundsätzlich ohne besonderen Auftrag nicht zur Wertermittlung bzw Information über den Wert der Liegenschaft verpflichtet ist. Eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer oder Verkäufer bestehe nur dann, wenn eine starke Abweichung des Preises vom Verkehrswert allein aufgrund von Erfahrungswerten offenkundig ist und die betroffene Partei erkennbar zum Verkehrswert kaufen bzw verkaufen möchte. Zum Sorgfaltsmaßstab bei der Wertermittlung siehe zB 7 Ob 208/24z = Zak 2025/128, 78 und I. Vonkilch, Preisspannen bei der Liegenschaftsbewertung als haftungsrechtliche Herausforderung, Zak 2023/72, 48.

