EO: § 353
Kosten, die der betreibende Gläubiger im Rahmen einer Exekution nach § 353 Abs 1 EO zur Erwirkung vertretbarer Handlungen für die Ersatzvornahme und die vorangehende Einholung eines Kostenvoranschlags aufwendet, sind Exekutionskosten.
EO: § 353
Kosten, die der betreibende Gläubiger im Rahmen einer Exekution nach § 353 Abs 1 EO zur Erwirkung vertretbarer Handlungen für die Ersatzvornahme und die vorangehende Einholung eines Kostenvoranschlags aufwendet, sind Exekutionskosten.
