ZPO: § 592 Abs 2, § 611
Wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht rechtzeitig erhoben worden ist, ist sie nicht nur im Schiedsverfahren präkludiert, sondern kann auch nicht mehr zum Gegenstand einer Aufhebungsklage gemacht werden. Dass das Schiedsgericht seine Zuständigkeit unabhängig von einer Rüge prüfen kann, ändert nichts.

