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Kein Kostenersatz für unaufgefordert eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/296Zak 2026, 177 Heft 9 v. 26.5.2026

AußStrG: § 68 Abs 1, § 78

Im Außerstreitverfahren ist eine Revisionsrekursbeantwortung gem § 68 Abs 1 AußStrG grundsätzlich nur bei Beschlüssen vorgesehen, mit denen "über die Sache" entschieden wurde. Darunter ist jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand (meritorisch oder zurückweisend) zu verstehen.

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