ABGB: § 492, § 1460
VermG: § 50
Die Ersitzung eines Wegerechts für die Allgemeinheit durch eine Gemeinde setzt den Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Wegs voraus. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Weg als öffentlicher Weg angesehen wird (hier: Ersitzung eines Wegerechts für einen zum Teil auf fremdem Grund errichteten Gehsteig).

