ABGB: § 181 Abs 2
§ 181 Abs 2 ABGB beschränkt die Antragslegitimation für Verfügungen zum Schutz des Kindeswohls (Entziehung oder Einschränkung der Obsorge) auf bestimmte Personen, ua Elternteile und sonstige Verwandte in gerader aufsteigender Linie. Andere Personen können solche Verfügungen nur anregen.

