ABGB: § 242 Abs 2
Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB ist nicht befristet, sondern bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.
Auch die Umbestellung des Erwachsenenvertreters lässt den Genehmigungsvorbehalt unberührt.
ABGB: § 242 Abs 2
Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 242 Abs 2 ABGB ist nicht befristet, sondern bleibt bestehen, bis er vom Gericht aufgehoben wird.
Auch die Umbestellung des Erwachsenenvertreters lässt den Genehmigungsvorbehalt unberührt.
