EheG: § 66
ZPO: § 406
Die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen zur Leistung des im Entscheidungszeitpunkt noch nicht fälligen künftigen Unterhalts setzt nicht zwingend eine Unterhaltsverletzung in der Vergangenheit voraus. Es reicht aus, dass der Unterhaltsberechtigte zur Sicherung öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche (zB Witwer- bzw Witwenpension) einen Titel benötigt.

