Im Kanon der Rechtsmittelgründe erweist sich die Rechtsrüge als wichtigster, da erfolgversprechendster Grund. Erst seine Erhebung führt zur Überprüfung durch die Instanz auf inhaltliche Rechtsrichtigkeit (Parteiendispositionsmaxime). Andernfalls bleibt die Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit aufrecht, selbst wenn sie auf materiell unrichtiger Rechtsanwendung beruhte, könnten doch sonst Exekutionstitel nicht zeitgerecht bewirkt werden. Die Rechtskraft schließt den Einwand des Verlierers1 aus, ein rechtsirrtümliches Ergehen der Entscheidung zu behaupten.2

