Der VfGH hat § 12 und § 15 Abs 4 S 2 Wr KJHG (G 155/2025 und G 209/2025) sowie § 10 Abs 1 bis 5 und § 13 Abs 7 S 2 NÖ KJHG (G 156-157/2025, G 199/2025) wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben. Den Landesgesetzgebern wurde eine Reparaturfrist bis Ende April 2027 eingeräumt. Der VfGH sah es als unsachlich an, dass Pflegeeltern ohne Obsorgerecht, die der obsorgeberechtigte Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen der vollen Erziehung heranzieht, von den nach diesen Bestimmungen bestehenden Auskunftsrechten ausgeschlossen sind.

