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Abänderung eines Beschlusses wegen eines rückwirkenden Bescheides

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/199Zak 2026, 119 Heft 6 v. 30.3.2026

AußStrG: § 42, § 73 Abs 1

An einen rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist das Zivilgericht (hier: Außerstreitgericht) grundsätzlich gebunden. Im gerichtlichen Verfahren ist der Bescheid nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

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