ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 76
Wenn ein Schutzweg nicht vorhanden oder mehr als 25 m entfernt war, durften gem § 76 Abs 6 idF vor 33. StVO-Nov Fußgänger die Fahrbahn im Ortsgebiet außerhalb von Kreuzungen nur überqueren, wenn die Verkehrslage das sichere Queren zweifellos zuließ.

