ABGB: § 1295 Abs 1
Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten muss der Betreiber einer Sport- bzw Freizeitanlage (hier: Trampolinpark) die Benützer konkret, umfassend und instruktiv über die typischen Sicherheitsrisiken informieren und darf ihnen insb nicht fälschlicherweise Gefahrlosigkeit signalisieren.

