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Warnpflicht des Betreibers eines Trampolinparks

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/195Zak 2026, 117 Heft 6 v. 30.3.2026

ABGB: § 1295 Abs 1

Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten muss der Betreiber einer Sport- bzw Freizeitanlage (hier: Trampolinpark) die Benützer konkret, umfassend und instruktiv über die typischen Sicherheitsrisiken informieren und darf ihnen insb nicht fälschlicherweise Gefahrlosigkeit signalisieren.

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