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Präklusivfrist für datenschutzrechtliche Beschwerde

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/169Zak 2026, 99 Heft 5 v. 16.3.2026

GOG: § 85 Abs 4

Gem § 85 Abs 4 GOG muss eine datenschutzrechtliche Beschwerde binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Präklusivfrist, die das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen hat.

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