ABGB: § 710
Gem § 710 ABGB ist eine Auflage des Erblassers im Zweifel als auflösende Bedingung für die letztwillige Zuwendung zu behandeln, wenn der Belastete sie aus seinem Alleinverschulden nicht oder nicht vollständig erfüllt. Im Fall einer Rechtshandlung (hier: Zivilteilungsklage gegen die Miterben) liegt kein Verschulden vor, wenn der Belastete vertretbar davon ausgehen konnte, dass sie nicht gegen die Auflage verstößt.

