ABGB: § 484, § 523
Eine Klage auf Unterlassung der Ausübung der Servitut oder auf Feststellung ihres Erlöschens kann nicht darauf gestützt werden, dass der Berechtigte das Servitutsrecht unzulässig erweitert hat bzw dies plant. Ein Verstoß gegen das Verbot der Erweiterung der Dienstbarkeit führt nicht zum Erlöschen des bestehenden Rechts.

