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Keine behördlich genehmigte Anlage bei beschränkten Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn im Bewilligungsverfahren

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/147Zak 2026, 92 Heft 5 v. 16.3.2026

ABGB: § 364a

Eine Anlage ist trotz Parteistellung der Nachbarn im Bewilligungsverfahren keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB, wenn die Nachbarn dort Einwendungen nicht wegen aller, sondern nur wegen einer bestimmten Emission erheben konnten. Dies gilt auch bezüglich der Emission, die im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnte.

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