ABGB: § 364a
Eine Anlage ist trotz Parteistellung der Nachbarn im Bewilligungsverfahren keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB, wenn die Nachbarn dort Einwendungen nicht wegen aller, sondern nur wegen einer bestimmten Emission erheben konnten. Dies gilt auch bezüglich der Emission, die im Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnte.

