ABGB: § 863, § 974, § 1090
Ein Wohnverhältnis zwischen Familienangehörigen, das ohne vertragliche Bindung aufgrund des natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühls entstanden ist, kann jederzeit widerrufen werden.
Wenn die konkreten Umstände auf eine rein familiäre Wohnraumüberlassung hinweisen, muss der Benützer, der sich auf ein nicht frei widerrufbares Wohnrecht beruft, konkrete Umstände behaupten und beweisen, die den unzweifelhaften Schluss auf eine Rechtseinräumung zulassen. Ob ein Wohnrecht konkludent eingeräumt wurde, ist unter Familienangehörigen nach einem strengen Maßstab zu prüfen. Andererseits müssen Willenserklärungen unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit aufweisen, die im Geschäftsverkehr zwischen Fremden verlangt wird.

