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Hass im Netz - Versagung der vorläufigen Vollstreckbarkeit mit Rekurs anfechtbar

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2026/95Zak 2026, 58 Heft 3 v. 16.2.2026

ZPO: § 549 Abs 4

Einem Unterlassungsauftrag gegen die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz kann gem § 549 Abs 4 ZPO auf Antrag vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden. Die Abweisung des Antrags ist mit Rekurs anfechtbar. Der in § 549 Abs 4 ZPO vorgesehene Rechtsmittelausschluss gilt nur für die Stattgebung des Antrags.

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