ZPO: § 549 Abs 4
Einem Unterlassungsauftrag gegen die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz kann gem § 549 Abs 4 ZPO auf Antrag vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkannt werden. Die Abweisung des Antrags ist mit Rekurs anfechtbar. Der in § 549 Abs 4 ZPO vorgesehene Rechtsmittelausschluss gilt nur für die Stattgebung des Antrags.

